Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob sich ein Betroffener gegen die verfügte Verweigerung der Einsicht in den geschwärzten Teil einer verfahrensgegenständlichen Urkunde zur Wehr setzen kann.
Rechtsgrundlagen: § 183 ZPO; § 298 ZPO; § 319 Abs 1 ZPO