Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis spricht eindeutig aus, dass Art 22 Nr. 5 EuGVVO auf Oppositionsklagen, mit welcher geänderte Verhältnisse der Unterhaltspflicht behauptet werden, nicht anzuwenden und somit die internationale Zuständigkeit neu zu bestimmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 35 EO; § 36 EO; Art 2 EuGVVO; Art 5 Nr 2 EuGVVO; Art 22 Nr 5 EuGVVO