§ 1435 ABGB
Der OGH hatte zu beurteilen, unter welchen Umständen laufende Aufwendungen unter Lebensgefährten als außerordentliche gelten und somit bei Zweckverfehlung einen Rückforderungsanspruch bewirken. Zu differenzieren ist insofern, ob während der Ausbildungszeit des anderen geleistet wird und pro futuro eine Gegenleistung erwartet wird.