§ 24 Abs 6 WEG; § 52 Abs 1 Z 8 WEG
Die ordentliche Verwalterkündigung kann als Vorfrage für die Unwirksamkeit verwendet werden, bildet aber keine Möglichkeit unmittelbarer Geltendmachung. Allerdings kann bei fehlendem Mehrheitsbeschluss die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt werden. Bei einem Antrag nach § 52 Abs 1 Z 8 besteht keine Befristung.