§ 1392 ABGB; § 1397 ABGB
Der OGH hatte zu beurteilen, unter welchen Umständen die Zession zahlungshalber zulässig ist. Ist der Zessionar eine kreditgewährende Bank, so liegt eine Mischfigur vor, nämlich eine Sicherungszession mit Funktionen der Zession zahlungshalber.