§ 29 ArbVG
Die Rechtsgültigkeit einer Betriebsvereinbarung setzt die Unterfertigung durch den Betriebsinhaber bzw die nachträgliche schriftliche Einwilligung in die Unterfertigung durch ein vertretungslegitimiertes Organ voraus.
OGH 8.8.2007, 9 ObA 80/06i