§ 2 DHG
Bei Beschädigung eines Dienstwagens während einer nicht genehmigten Privatfahrt gelangt das Haftungsprivileg des DHG nicht zur Anwendung; die aus der Fürsorgepflicht ableitbare Schadensminderungspflicht des Arbeitgebers verpflichtet diesen allerdings zur Inanspruchnahme der Leistungen aus der Kaskoversicherung.