§ 23 AngG
Eine bloß vorübergehende Teilzeitbeschäftigung ist bei der Bemessung des Abfertigungsanspruchs nicht zu berücksichtigen; es ist vielmehr das monatliche Durchschnittsentgelt während einer Beobachtungsphase von 12 Monaten heranzuziehen.
OGH 8.8.2007, 9 ObA 79/07v