Zusammenfassung: Infolge der Abspaltung eines Betriebes auf einen neuen Rechtsträger ist auch ein Rumpfwirtschaftsjahr bei der Bemessung der Investitionszuwachsprämie zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 108e EStG; § 1 SpaltG; § 33 Abs 6 UmgrStG
Zusammenfassung: Infolge der Abspaltung eines Betriebes auf einen neuen Rechtsträger ist auch ein Rumpfwirtschaftsjahr bei der Bemessung der Investitionszuwachsprämie zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 108e EStG; § 1 SpaltG; § 33 Abs 6 UmgrStG