§ 8 Abs 2 KStG
Der VwGH beurteilt das Vorliegen eines Leistungsverhältnisses zwischen einer Körperschaft und ihrem Gesellschafter und erläutert, dass aus der unterlassenen Feststellung der Fremdüblichkeit nicht zwangsläufig auf den Bestand einer verdeckten Gewinnausschüttung geschlossen werden kann.