§ 78 UrhG
Die Qualifikation als " Bildnis" iSd § 78 UrhG setzt die Erkennbarkeit des Abgebildeten voraus; diese Erkennbarkeit kann auch im Fall der Unkenntlichmachung der Gesichtszüge gegeben sein.
OGH 14.03.2006, 4 Ob 266/05d (Profi-Bodybuilder)
§ 78 UrhG
Die Qualifikation als " Bildnis" iSd § 78 UrhG setzt die Erkennbarkeit des Abgebildeten voraus; diese Erkennbarkeit kann auch im Fall der Unkenntlichmachung der Gesichtszüge gegeben sein.
OGH 14.03.2006, 4 Ob 266/05d (Profi-Bodybuilder)