§ 1497 ABGB
Scheitert die Vollstreckung eines in Österreich begründeten Wechselzahlungsauftrags im Ausland an der zu kurzen Einwendungsfrist, sind das Wechselmandatsverfahren und die danach geltend gemachte Wechselklage als Einheit zu qualifizieren, die die Unterbrechung der Verjährung zur Folge haben.