Zusammenfassung: Der UFS Wien prüft, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft für teilweise schon beglichene Steuerschulden sowie für offene Lohnsteuerverbindlichkeiten, die zum Teil vor Bekleidung der Geschäftsführerposition begründet wurden, verantwortlich gemacht werden kann.
UFS Wien, 28.06.2004, RV/0977-W/03