§ 1489 ABGB; § 159 HGB
Der OGH bestimmt den maßgeblichen Beginnzeitpunkt der Verjährungsfrist für einen Mangelschaden. Weiters legt er dar, dass die die Verjährung unterbrechende Aktivitäten Rechtwirkungen auch für jenen Gesellschafter entfalten, der nunmehr nur noch eine Kommanditistenposition bekleidet, als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft aber wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung besitzt.