§ 1400 ABGB
Der OGH führt aus, dass eine Gutschrift im Zahlungsverkehr in dem Zeitpunkt unwiderrufbar wird, in dem die Bank die der Gutschrift zugrundeliegenden Daten dem Zahlungsempfänger bereitstellt.
OGH, 15.04.2004, 2 Ob 20/03k
§ 1400 ABGB
Der OGH führt aus, dass eine Gutschrift im Zahlungsverkehr in dem Zeitpunkt unwiderrufbar wird, in dem die Bank die der Gutschrift zugrundeliegenden Daten dem Zahlungsempfänger bereitstellt.
OGH, 15.04.2004, 2 Ob 20/03k