§ 871 ABGB
Der OGH erörtert, dass die mangelnde Information des Vertragspartners über die allenfalls unzureichende Betriebstauglichkeit eines Fahrzeugs einen Geschäftsirrtum begründet, der auch im Fall eines gemeinsamen Irrtums der Vertragsparteien zur Vertragsanfechtung legitimiert.