§ 758 ABGB
Der OGH erörtert, dass auch ein Gebäude, das während der Lebenspartnerschaft, nicht aber während der Ehe wohnlich genutzt wurde, als Ehewohnung qualifiziert werden kann. Weiters führt er aus, dass die Wohnberechtigung nach § 758 ABGB aus wichtigem Grund gelöst werden kann.