§ 107 HGB; § 4 EGG; § 24 FBG
Wird ein Gesellschafter auf Mitwirkung zwecks Bewirken einer Firmenbuchanmeldung geklagt, kann er nur Einwendungen erheben, die die öffentliche Anmeldepflicht betreffen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht ihm hingegen nicht zu.