§ 128 HGB; § 129 HGB
Einem rechtskräftigen Urteil gegen die Gesellschaft (OHG) kann ein Gesellschafter nur mehr die in seiner Person begründete Einwendungen entgegenhalten. Ein gerichtlicher Vergleich wird in dieser Hinsicht gleich behandelt.
§ 128 HGB; § 129 HGB
Einem rechtskräftigen Urteil gegen die Gesellschaft (OHG) kann ein Gesellschafter nur mehr die in seiner Person begründete Einwendungen entgegenhalten. Ein gerichtlicher Vergleich wird in dieser Hinsicht gleich behandelt.