§ 31 Abs 2 TirGVG
Nach § 31 Abs 2 TirGVG sieht für einen nicht fristgerecht angezeigte Grunderwerb die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit vor. Die Nichtigkeitsfolge gilt jedoch laut OGH nur für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte.
OGH 14.9.1999, 5 Ob 203/99k