§ 2 Abs 1 Z 1, § 2a Abs 9 GlBG - Kommt in einem Stelleninserat deutlich zum Ausdruck, dass für die zu vergebende Stelle einschlägige Berufserfahrung zwar nicht Bedingung, sehr wohl aber erwünscht sei, kann sich ein übergangener männlicher Bewerber, der nicht über die entsprechende Qualifikation (hier: Einzelhandelserfahrung) verfügt, nicht auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts berufen, wenn ihm eine weibliche Bewerberin mit einer der gewünschten Qualifikation entsprechenden Ausbildung und Berufserfahrung vorgezogen wurde.