(Wr. VBO § 37 Abs. 2 Z. 2, VBG § 32 Abs. 2) Daß das Vertragsbedienstetengesetz beim Kündigungsgrund der Dienstunfähigkeit auf eine "entsprechende Verwendung" abstellt, die Wiener Vertragsbedienstetenordnung (Wr. VBO) aber auf die "Dienstpflichten" des Vertragsbediensteten, verstößt nicht gegen das Homogenitätsprinzip im öffentlichen Dienst.
OGH 8 Ob A 222/95 v. 24.05.1995