(ASVG § 235 Abs. 3) Die Wartezeit für eine Invaliditätspension nach einem Arbeitsunfall im Ausland kann nur bei entsprechenden Gleichstellungsbestimmungen in SoSi-Abkommen auch bei ausländischer Versicherung des Dienstnehmers entfallen. Nach dem SoSi-Abkommen mit Jugoslawien (= Kroatien, Slowenien, Bosnien, Restjugoslawien) ist dies nicht der Fall.
OGH 10 Ob S 182/95 v. 19.09.1995