ASVG: § 4, § 5
VwGH 1. 6. 2016, Ra 2016/08/0057
Im vorliegenden Fall hat die GKK mit Spruchpunkt 1. im erstinstanzlichen Bescheid aufgrund des geringfügigen Entgelts eine Teilversicherung des Dienstnehmers in der Unfallversicherung für den streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Gemäß § 5 Abs 1 ASVG liegt somit für die Beschäftigungen keine Vollversicherung nach § 4 ASVG vor (also weder im Sinne eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG noch im Sinne eines freien Dienstvertrags gemäß § 4 Abs 4 ASVG).