ASVG: § 3 Abs 2 lit d
VwGH 20. 4. 2016, Ra 2016/08/0067
Im vorliegenden Fall war strittig, ob ein von seinem Dienstgeber ins Ausland entsandter Dienstnehmer gemäß § 3 Abs 2 lit d ASVG als im Inland beschäftigt gilt und der Sozialversicherung in Österreich unterliegt. Der Dienstnehmer verpflichtete sich zwischen Anfang 2004 und Ende 2009, ausschließlich Leistungen in den Ländern Iran, China, Russland und Taiwan zu erbringen. Die Arbeitsleistungen waren jeweils mit der Projektdauer begrenzt. Es lag jeweils eine Beschäftigung im Ausland für einen bestimmten vorübergehenden Zweck in Form der jeweiligen Projektdauer vor. Für die jeweiligen Entsendungen wurden jeweils eigene Verträge abgeschlossen.