ASVG: § 4 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 4
VwGH 12. 1. 2016, Ra 2015/08/0188
Der VwGH vertritt iZm § 4 Abs 4 ASVG die Auffassung, dass es sich bei einem wesentlichen Betriebsmittel um ein nicht bloß geringwertiges Wirtschaftsgut handelt, das der Dienstnehmer durch Aufnahme in das Betriebsvermögen der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder das seiner Art nach von vornherein der betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (ständige Rechtsprechung; vgl VwGH 11. 6. 2014, 2012/08/0245, ARD 6416/16/2014). Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, das für die konkret in Rede stehende Tätigkeit wesentlich ist; Fertigkeiten (Know-how) bzw die Arbeitskraft als solche fallen nicht darunter. Dem stehen auch das Gesetz und die Gesetzesmaterialien sowie die herrschende Lehre nicht entgegen (vgl VwGH 23. 1. 2008, 2007/08/0223).