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Der Geldwäschereibeauftragte

BeiträgeMMag. Dr. Michael Pucher, LL.M. (Harvard)ZFR 2013/36ZFR 2013, 60 Heft 2 v. 4.4.2013

Im Zuge eines Transparenzpakets zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden durch BGBl I 2010/37 Neuerungen von BWG und VAG beschlossen.11671 BlgNR 24. GP 1; weitere gesetzliche Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind das GesRÄG 2011 (BGBl I 2011/53), mit dem nicht börsenotierte AGs zur Umstellung auf Namensaktien verpflichtet wurden, und eine Novelle zum PSG im Zuge des BBG 2011 (BGBl I 2010/111), durch welche eine Verpflichtung, dem Finanzamt die Begünstigten einer Privatstiftung mitzuteilen, normiert wurde. Die FMA hat im April 2012 ein Rundschreiben zum Geldwäschereibeauftragten (kurz: GWB)22In Lehre und Praxis ist auch der Begriff "Geldwäschebeauftragter" gebräuchlich. Anders als im "Rundschreiben betreffend die organisatorischen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision" spricht die FMA nunmehr vom "Geldwäschereibeauftragten". veröffentlicht. Das Rundschreiben soll eine Hilfestellung zur Entsprechung gesetzlicher Anforderung für dem BWG und dem VAG unterliegende Unternehmen bieten, indem es die Rechtsansicht der FMA wiedergibt, ohne dabei die rechtlichen Grundlagen zu berühren. Dieser Beitrag bringt Ergänzungen und Klarstellungen. Außerdem wird auf Unternehmen eingegangen, die nicht auf das Rundschreiben der FMA zurückgreifen können.

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