Seit Jahren war die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) für gutachterliche Tätigkeit umstritten und erst seit 2019 wird sie als Grundlage für gutachterliche Tätigkeit - ausgenommen Verfahren nach § 34 GebAG - anerkannt. Nun konnte auch erreicht werden, dass alle zwei Jahre automatisch eine indexgebundene Valorisierung erfolgt.

