Zur ärztlichen Aufklärungspflicht während laufender Geburt über eine mögliche Schulterdyskotie aufgrund der Verabreichung eines Wehenstimulationsmittels. Eine Aufklärung ist nicht geboten, wenn dem Patienten eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden müsste, dass ihm die Einschätzung der Lage dadurch nicht ermöglicht, sondern sogar erschwert würde.

