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Haftung des Gerichtssachverständigen für sein Obduktionsgutachten

entschiedenRechtsprechung für GutachterJudikaturJohannes ZahrlDAG 2026/18DAG 2026, 41 Heft 2 v. 13.5.2026

Haftung des Gerichtssachverständigen für sein Obduktionsgutachten. Der primäre Zweck der Vorschriften über das Strafverfahren liegt nach der Rechtsprechung in der Verwirklichung des materiellen Strafrechts im Einzelfall mit der richtigen Bewertung von Tat und Täter zum Zweck der gerechten Bestimmung einer Sanktion.

2 Ob 195/25b

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