Haftung des Gerichtssachverständigen für sein Obduktionsgutachten. Der primäre Zweck der Vorschriften über das Strafverfahren liegt nach der Rechtsprechung in der Verwirklichung des materiellen Strafrechts im Einzelfall mit der richtigen Bewertung von Tat und Täter zum Zweck der gerechten Bestimmung einer Sanktion.
2 Ob 195/25b

