Sachverständigenhaftung i.Z.m. behauptetem Behandlungsfehler. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber nach § 1299 ABGB für die Folgen dieses Fehlers.
3 Ob 178/25k

