( BPGG § 4 Abs 1 ) Sind Reinigungsarbeiten aus Gründen einer Sehbehinderung (grauer Star) nicht über das übliche Maß hinaus erforderlich, um durch gereinigte Fenster und Beleuchtungskörper besonders qualifizierte Beleuchtungsverhältnisse sicherzustellen, besteht - ausgehend vom üblichen Rhythmus von Reinigungsarbeiten - kein Hilfsbedürfnis im Sinne des § 2 Abs 1 Einstufungsverordnung zum BPGG und damit kein Anspruch auf Pflegegeld. OGH 10 Ob S 11/96 v. 23.01.1996.