( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 7 Abs 2 ) Bei Beurteilung des Pflegebedarfes eines Sehbehinderten ist zu prüfen, in welchem Ausmaß und in welchem Umfang der Sehbehinderte trotz seines eingeschränkten Sehvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten verrichten und dadurch den Rest seines Sehvermögens wirtschaftlich verwerten könnte. Erst wenn feststeht, welche Arbeiten der Sehbehinderte noch verrichten kann, ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Restes an Sehvermögen zu beurteilen. Sogenannte „Blindenberufe“ (wie z.B. Telefonist) haben dabei außer Betracht zu bleiben.