(§ 33 TP 19 Abs 1 GebG) Wird in einem Bierbezugsvertrag von vornherein eine Regelung darüber getroffen, was mit dem von der Brauerei zur Verfügung gestellten Geldbetrag im Falle des Nichtbezuges von Bier durch den Kunden, der Insolvenz oder der Geschäftseinstellung des Kunden passieren soll, liegt ein bedingter Kreditvertrag vor, für den eine Rechtsgebühr zu entrichten ist.
VwGH 17.05.2001, 2001/16/0249