In einem Dreischichtbetrieb wurden Teilbetriebsversammlungen so anberaumt, dass für alle ArbeitnehmerInnen am Ende oder Anfang einer Schicht die Möglichkeit bestehen sollte, an zumindest einer der Versammlungen teilzunehmen. Auch wenn nach Ansicht des Betriebsinhabers die Abhaltung einer Betriebsversammlung während der Arbeitszeit für ihn unzumutbar ist, ist für die ArbeitnehmerInnen ein (bezahlter – sofern eine diesbzgl Übung bestand) Freistellungsanspruch für Teilnahme an zumindest einer Teilbetriebsversammlung gegeben, solange nicht ein Gericht die Abhaltung während der Arbeitszeit untersagt oder der Einberufer die Versammlung absagt.