Wenn zwar die Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsrats(BR-)vorsitzenden vom Gericht in einem ersten Verfahren nicht erteilt wurde, die Arbeitgeberin aber dort ganz klar zum Ausdruck gebrachte hatte, dass sie herabwürdigendes Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern nicht duldet und der BR-Vorsitzende in der Folge nicht nur vertrauliche Daten anderer Arbeitnehmer zur Durchsetzung von damit nicht im Zusammenhang stehenden Anliegen instrumentalisiert, sondern auch noch andere BR-Mitglieder herabgewürdigt hat, ist dies als eine beharrliche Pflichtverletzung iSd § 121 Z 3 ArbVG zu qualifizieren und macht es notwendig, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen.