(StGB § 223, § 293) Die Unterfertigung einer Urkunde mit unrichtigem Inhalt (Lugurkunde) ist keine Urkundenfälschung, kann aber eine Beweismittelfälschung darstellen.
OGH 11 Os 112/95 v. 22.08.1995
Eine falsche Urkunde zur Verwendung im Rechtsverkehr im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB stellt nur her, wer über die Identität des Ausstellers der Urkunde täuscht, somit einen falschen Ausstelleranschein erweckt. In dieser Gesetzesstelle ist das auf eine Urkunde bezogene Attribut "falsch" daher im Sinne von "unecht" und nicht von "unrichtig" zu verstehen. Geschützt durch § 223 StGB ist daher nur die Urkundenechtheit, nicht die Urkundenwahrheit.