Durch den Wechsel zweier Arbeitspartien, der beiden Kunden, eines Geschäftsführers und des Verwaltungspersonals eines danach insolvent gewordenen Unternehmens sowie durch die Fortführung der Kundenbaustellen ist eine einsatzbereite Gesamtheit zur Organisation eines zumindest kleinen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens iSd § 3 Abs 1 AVRAG auf das beklagte Unternehmen übergegangen.