FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 11. 5. 2001
Werbungskosten
(§ 20 Abs 1 Z 3 EStG) Unter dem Begriff Werbung ist allgemein eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen (vgl. VwGH 2. 8. 2000, 94/13/0259, ARD 5155/34/2000). Das bedeutet nicht, dass Werbegeschenke aus dem Produktbereich des Werbenden stammen müssen. Bei Geschenken, die der Abgabepflichtige (hier: eine Schauspieler) macht, weil er bei seiner beruflichen Tätigkeit auf das Wohlwollen von Personen, die auf dem administrativ dispositiven Bereich tätig werden (hier: Angestellte in Produktionsbüros, Agenturen und TV-Anstalten), angewiesen ist und die er weiters macht, weil aufgrund der geschäftsüblichen Praxis zu diversen Anlässen Aufmerksamkeiten erwartet würden und unbürokratische Erledigungen eine spezielle Belohnung erforderten, handelt es sich jedoch nicht um Werbegeschenke, die der Produkt- und Leistungsinformation dienen, sondern um Repräsentationsaufwendungen, welche nicht unter die Ausnahme vom Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG fallen.