( § 16 Abs 1, § 22 Z 1 EStG ) Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), so weit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Sind wie im vorliegenden Fall von einem Krankenhausarzt als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zugleich durch mehrere Einkunftsquellen (hier: nichtselbständige und selbständige Arbeit) veranlasst, muss der aufgewendete Betrag aufgeteilt und mit jeweils einem Teilbetrag den Einkunftsquellen zugeordnet werden. Hiebei ist eine Aufteilung im Verhältnis der Einnahmen vertretbar (vgl. VwGH 29. 5. 1996, 93/13/0008, ARD 4775/43/96). Dass die Aufwendungen (hier: Fortbildungskosten einschließlich Reisekosten und Fachliteratur) auch angefallen wären, wenn der Arzt nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nicht auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hätte, ändert nichts daran, dass die Aufwendungen in einem Veranlassungszusammenhang zur gesamten ärztlichen Tätigkeit stehen. VwGH 29.05.2001, 2001/14/0090. (Beschwerde abgewiesen)