(ASVG § 273 Abs. 1) Selbst wenn ein Versicherter beim Eintritt in das Erwerbsleben invalid gewesen wäre, kann er die Voraussetzungen für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit erfüllen, wenn sein Zustand während eines erheblichen Zeitraums seiner Berufstätigkeit dem eines unbeschränkt arbeitsfähigen Versicherten gleichzuhalten gewesen ist.