(Richtlinie 79/7/EWG Art 4 Abs. 1 ) Sieht eine nationale gesetzliche Regelung eine Versorgung in Höhe des Existenzminimums vor, wobei sie bei der Zuerkennung der Leistung das Vermögen unberücksichtigt läßt und den Anspruch auf die Leistung von bestimmten Voraussetzungen des Lebensalters und des Arbeitslebens abhängig macht, während im Rahmen einer anderen nationalen gesetzlichen Regelung, die ebenfalls eine Versorgung auf der Höhe des Existenzminimums bietet, sehr wohl das Vermögen berücksichtigt wird, widerspricht dies nicht Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, auch wenn feststeht, daß eine wesentlich größere Zahl von Männern als von Frauen in den Anwendungsbereich dieser günstigeren Regelung fällt. EuGH Rs C-8/94 v. 23. 11. 1995.