§ 294, § 44 Abs 2 BAO - Soweit nicht ein Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind, kann ein Bescheid, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 294 Abs 1 BAO geändert oder zurückgenommen werden. Vom Vorbehalt eines Widerrufs in einem Bescheid kann nur dann gesprochen werden, wenn der vorbehaltene Widerruf determiniert ist, sodass der den Vorbehalt des Widerrufs enthaltende Bescheid erkennen lässt, unter welchen Umständen der Widerruf in Betracht kommt.