§ 15 Abs 1 KommStG, § 5 Abs 2 VStG - Das Risiko eines Rechtsirrtums (zu dem auch eine irrige Gesetzesauslegung zählt) trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Die zur Auskunftserteilung „geeignete Stelle“ konnte im vorliegenden Fall für die Beurteilung einer Kommunalsteuerpflicht von im Jahr 1997 ausbezahlten Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen nur die zum Vollzug des Kommunalsteuergesetzes berufene kommunale Abgabenbehörde sein.