§ 1389 ABGB - Fügt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber durch pflichtwidriges Verhalten einen Schaden zu und ist dem Arbeitgeber bekannt, dass er den Arbeitnehmer nicht nur entlassen, sondern auch von ihm Schadenersatz fordern könnte, schließt er aber dennoch statt dessen einen Vergleich, um eine öffentliche Auseinandersetzung zu vermeiden, besteht für ihn infolge der Bereinigungswirkung des Vergleichs keine Möglichkeit, nach Bekanntwerden der Vorfälle in der Öffentlichkeit dennoch seine Schadenersatzansprüche zu verfolgen. Der Wegfall des Geheimhaltungsinteresses betrifft als bloße Änderung der Motive nicht den Gegenstand des Vergleichs und ist daher unbeachtlich. OGH 24.01.2002, 8 ObA 175/01w.