( ASchG § 21 Abs 3, AAV § 25 ) Ein Verkehrsweg im Sinne des § 25 AAV ist nur ein solcher, der dem betriebsüblichen Verkehr dient. Das kann für den Zugang zu einem bzw. Abgang von einem (engeren) Arbeitsbereich innerhalb eines Betriebsraumes zutreffen, nicht aber für diesen selbst. Als Durchgang zwischen Betriebseinrichtungen (§ 25 Abs 1 zweiter Satz AAV) muss ein solcher Zu- und Abgang im Sinne eines Nebenverkehrsweg es ausreichend, mindestens jedoch 0,60 m breit sein.