Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 24 Abs 4 KStG 1988 (Mindestkörperschaftsteuer) durch VfGH G 388-391/96 v. 24. 1. 1997 (siehe ARD 4810/36/97). Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden und verliert ihre normative Kraft nicht nur in den beim VfGH zuB-2909/96B-2947/96,B-2959/96 undB-2962/96 anhängigen Anlassfällen, sondern auch hinsichtlich aller anderen schon rechtskräftig gewordenen Bescheide. Diese anderen Bescheide verlieren ihre Wirkung; die beim VfGH gegen solche Bescheide anhängigen Beschwerdeverfahren gelten als beendet, ohne dass über die darin gestellten Anträge einschließlich jener auf Kostenersatz abzusprechen ist.