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Befristung von Arbeitsverträgen

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1999, 547 Heft 8 v. 15.8.1999

§ 1158 Abs 1 ABGB
§ 19 Abs 1 AngG

Sieht ein Kollektivvertrag vor, dass Arbeitsverträge nur dann als befristet gelten, wenn die Tage des Beginns und der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind, reicht die Bezeichnung „Schluss der Saison“ und „Dauer der Saison bis Ostern“ hiefür nicht aus.

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