§ 1158 Abs 1 ABGB
§ 19 Abs 1 AngG
Sieht ein Kollektivvertrag vor, dass Arbeitsverträge nur dann als befristet gelten, wenn die Tage des Beginns und der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind, reicht die Bezeichnung „Schluss der Saison“ und „Dauer der Saison bis Ostern“ hiefür nicht aus.