§ 1486 ABGB
1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann mangels Rechtspersönlichkeit nicht AG sein und ist auch nicht parteifähig. AG sind die einzelnen Gesellschafter, im Prozess haben diese als Prozessparteien aufzutreten.
2. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht Angelegenheit eines einzelnen Gesellschafters, sondern fällt in den Kompetenzbereich der gemeinsamen Vertretung aller Gesellschafter oder bedarf einer sonstigen einvernehmlichen Handlung der Gesellschafter bzw ist bei Vollmachtsüberschreitung durch einen Gesellschafter eine nachträgliche Genehmigung der übrigen erforderlich.