§ 30 Abs 3 tir BauO 2018, § 33 Abs 4 AVG
Die bei Bauanzeigen gesetzlich festgelegte (Untersagungs-) Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige kann nicht einseitig von der Baubehörde bis zur Erfüllung einer bestimmten Bedingung (hier: Hinterfüllung einer Wand) unterbrochen werden.